3 tersuchung sei zwar der erforderliche Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut des Beschwerdeführers nicht erreicht worden, weshalb der Straftatbestand des Fahrens unter Drogeneinfluss nicht erfüllt gewesen sei und das Verfahren insoweit habe eingestellt werden müssen. Es treffe aber nicht zu, dass die Urin- und Blutuntersuchung negativ ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer sei vielmehr nachweislich mit Cannabis-Spuren im Urin und Blut Auto gefahren.