Die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, vorliegend habe die Polizei gestützt auf objektive Feststellungen und die spontane Aussage des Beschwerdeführers zu seinem Marihuanakonsum zu Recht eine Blutanalyse auf Betäubungsmittel durchführen lassen. Bezeichnenderweise bestreite der Beschwerdeführer nicht, bei der Kontrolle glasige Augen gehabt zu haben. Bei der forensisch-toxikologischen Un-