Hingegen sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer THC-haltige Stoffe konsumiert und kurze Zeit danach ein Fahrzeug gelenkt habe. Dadurch habe er sich in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verhalten und das Strafverfahren adäquat kausal verursacht. Er sei deshalb nicht zu entschädigen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seine Fahrfähigkeit sei am Tag der Verkehrskontrolle nicht beeinflusst gewesen, da sein letzter Konsum von CBD- Hanf zu weit zurückgelegen habe. Dies habe er so auch den Polizisten gesagt. Die Urin- und Blutuntersuchung sei negativ ausgefallen. Er sei somit fälschlicherweise beschuldigt worden.