Damit habe der Beschwerdeführer nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft das Verfahren bewirkt, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. Unter denselben Voraussetzungen könne ihm die Entschädigung für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte verweigert werden. Der Kostenentscheid präjudiziere in der Regel die Entschädigungsfrage. Das Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sei zwar eingestellt worden. Hingegen sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer THC-haltige Stoffe konsumiert und kurze Zeit danach ein Fahrzeug gelenkt habe.