Damit sei zumindest erwiesen, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) verstossen habe. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln gelte die Nulltoleranz. Der (auch etwas länger zurückliegende) Konsum von Betäubungsmitteln vor Antritt einer Fahrt weiche von dem unter den gegebenen Umständen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten ab. Damit habe der Beschwerdeführer nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft das Verfahren bewirkt, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien.