Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 30. März 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zugestellt und es wurde ihm Gelegenheit gewährt, eine Replik einzureichen. Am 14. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 31. März 2020 mittels A-Post zugestellt, nachdem diese mit dem Vermerk «nicht abholt» retourniert worden war. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Replik noch bis am 28. April 2020 laufe. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein.