Am 8. März 2020 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft gegen den Kosten- und Entschädigungspunkt der Einstellungsverfügung Beschwerde. Er beantragte, die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Zudem sei ihm eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 auszurichten. Die Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerde am 17. März 2020 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 30. März 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.