Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers rechtfertigt sich vorliegend nicht eine vollumfängliche Kostenauferlegung an den Kanton. Der Beschwerdeführer ist, wie dargetan wurde, (materiell) in der Sache vollumfänglich unterlegen. Er obsiegte lediglich insoweit, als dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt wurde, welche im Beschwerdeverfahren geheilt wurde. 7.2 Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer zudem für sein teilweises Obsiegen (Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs) eine (Teil-)Entschädigung auszurichten. Diese wird pauschal auf CHF 750.00 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST).