Die Erforderlichkeit ist zu bejahen. Die Hinweise, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten von einer gewissen Schwere – insbesondere Landfriedensbruch und Delikte gegen Leib und Leben – begangen hat oder begehen wird und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Taten rechtfertigen einen leichten Grundrechtseingriff wie die erkennungsdienstliche Erfassung. Dies gilt umso mehr, als die erkennungsdienstliche Erfassung ohne Abnahme eines WSA zur DNA-Analyse erfolgte. Die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme ist damit gegeben. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtens ist.