10 gust 2016 offenbar nicht anwaltlich vertreten gewesen ist, hätte es ihm offen gestanden, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen, wenn er mit der Verurteilung nicht einverstanden gewesen ist. Insgesamt bestehen damit vor allem auch mit Blick auf seine Vorstrafen genügend Indizien dafür, dass sich der Beschwerdeführer wieder an einer solchen gewalttätigen Auseinandersetzung in Zusammenhang mit einem Eishockeyspiel beteiligten könnte, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Merkmale von Relevanz sein könnten. 5.8