gemäss Strafregisterauszug zudem bereits mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen (Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung [öffentliche Zusammenrottung/Versuch], Sachbeschädigung [grosser Schaden], Vergehen gegen das Waffengesetz, Vergehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz), was beweist, dass er bereits früher Straftaten von gewisser Schwere begangen hat und insgesamt schon vielfach – auch einschlägig – in Erscheinung