Dass er zunächst an vorderster Front gestanden sein soll und ihm insoweit eine gewisse «Anführerrolle» zuzuschreiben ist, macht folglich durchaus Sinn. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt deshalb die Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, wonach angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der beschriebenen aufgeladenen Situation eine besondere Figur darstellte, indem er sich der Auseinandersetzung aktiv angeschlossen hatte und zumindest am Anfang an vorderster Front gestanden war, ohne Verletzung der Unschuldsvermutung angenommen werden darf, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine ge-