Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2020 an, dass es erst zur Konfrontation mit den anderen gekommen sei, nachdem ihn ein F.________(Eishockeyclub)-Fan irgendwo am Oberkörper gekickt und er sich verteidigt habe (vgl. Z. 122 ff. des Einvernahmeprotokolls). Dass er zunächst an vorderster Front gestanden sein soll und ihm insoweit eine gewisse «Anführerrolle» zuzuschreiben ist, macht folglich durchaus Sinn.