__ im Berichtsrapport vom 25. Januar 2020, wonach der Beschwerdeführer bei der Auseinandersetzung zuerst an vorderster Front gestanden und in der Gruppe der E.________(Eishockeyclub)-Fans immer wie weiter nach hinten gegangen sei, erscheint denn auch insbesondere angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers selbst plausibel. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2020 an, dass es erst zur Konfrontation mit den anderen gekommen sei, nachdem ihn ein F.________(Eishockeyclub)-Fan irgendwo am Oberkörper gekickt und er sich verteidigt habe (vgl. Z. 122 ff.