des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2020). Der Einwand der Notwehrlage erscheint bei der vorliegenden Aktenlage als vorgeschoben und wenig überzeugend (vgl. E. 5.6 hiervor). Die Wahrnehmung des Polizeibeamten J.________ im Berichtsrapport vom 25. Januar 2020, wonach der Beschwerdeführer bei der Auseinandersetzung zuerst an vorderster Front gestanden und in der Gruppe der E.________(Eishockeyclub)-Fans immer wie weiter nach hinten gegangen sei, erscheint denn auch insbesondere angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers selbst plausibel.