Die inkriminierte Straftat weist mithin eine gewisse Schwere auf (vgl. E. 5.2 hiervor). Die detaillierten Feststellungen in den Berichtsrapporten der Polizeibeamten erscheinen – wie dargetan wurde (vgl. E. 5.6 hiervor) – derzeit als glaubhaft. Der Beschwerdeführer gestand denn auch ein, sich an der tätlichen Auseinandersetzung am H.________(Strasse) beteiligt zu haben und selber Faustschläge und Fusstritte ausgeteilt zu haben (vgl. Z. 122 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2020).