Eine Notwehrlage erscheint jedenfalls bei der vorliegenden Aktenlage wenig wahrscheinlich. Im Übrigen wollte der Beschwerdeführer auch keine Aussage auf die Frage machen, ob er wieder den Weg via H.________(Strasse) anstelle dem Weg P.________(Strasse) - R.________(Kreisel) gehen würde, wenn er gemäss eigenen Aussagen der Konfrontation aus des Wegs habe gehen wollen (vgl. Z. 199 ff. des Einvernahmeprotokolls). Soweit der Beschwerdeführer in der Replik polizeitaktische Fehler rügt, ändert dies nichts am gegebenen hinreichenden Tatverdacht des Landfriedensbruchs, evtl. Raufhandels.