Er konnte auch nicht sagen, was bei ihm Angst ausgelöst hatte (vgl. Z. 164 f. des Einvernahmeprotokolls). Erst mit der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, dass die E.________(Eishockeyclub)-Fans derart überrascht worden seien, dass ihnen keine Zeit mehr geblieben sei zu fliehen. Dieser nachgeschobene Einwand muss derzeit als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Eine Notwehrlage erscheint jedenfalls bei der vorliegenden Aktenlage wenig wahrscheinlich.