Die insoweit gemachten Aussagen des Beschwerdeführers wurden von der Generalstaatsanwaltschaft korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf Notwehr, wobei aber auffällt, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2020 auf Frage, weshalb er nicht sofort weggerannt sei, wenn er Angst gehabt habe, lediglich antwortete «keine Ahnung» (vgl. Z. 161 f. des Einvernahmeprotokolls). Er konnte auch nicht sagen, was bei ihm Angst ausgelöst hatte (vgl. Z. 164 f. des Einvernahmeprotokolls).