Bei der vorliegenden Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass auch die E.________(Eishockeyclub)-Fans mit dem Rennen Richtung H.________(Strasse) und dem – zumindest teilweisen – Vermummen aktiv die Auseinandersetzung mit den F.________(Eishockeyclub)-Fans gesucht haben. Ein «völlig überraschender Angriff der F.________(Eishockeyclub)-Fans», wie er vom Beschwerdeführer geschildert wird, erscheint derzeit wenig plausibel. Der Beschwerdeführer ist denn auch geständig, dass er selber Faustschläge und Fusstritte ausgeteilt hat. Die insoweit gemachten Aussagen des Beschwerdeführers wurden von der Generalstaatsanwaltschaft korrekt zusammengefasst wiedergegeben.