Es sind keine Hinweise für eine unzulässige Vorverurteilung auszumachen. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Replik, dass sie nicht gerannt seien und sich nicht vermummt hätten, wirkt angesichts dessen wenig überzeugend (vgl. auch Z. 147 f. des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdefüh-