Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, weshalb die Polizeibeamten den Sachverhalt unzutreffend geschildert haben sollen, zumal dieser insbesondere auch von N.________ zumindest teilweise bestätigt wurde. Zeugeneinvernahmen – um was für Zeugen es sich handeln soll, wird in der Replik nicht weiter erörtert – drängen sich daher im vorliegenden Verfahren nicht auf. Es sind keine Hinweise für eine unzulässige Vorverurteilung auszumachen.