des Einvernahmeprotokolls). Er hat jedenfalls nicht in Abrede gestellt, dass die E.________(Eishockeyclub)-Fans gerannt sind – vielmehr spricht er selbst auch von «rennen» (vgl. Z. 150 f. des Einvernahmeprotokolls) – und dass sie sich – zumindest ein Teil der Gruppierung – vermummt haben (vgl. auch Z. 107 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. März 2020, wonach er mit den anderen in den H.________(Strasse) «gelaufen» sei;