Es kann auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 5.4 hiervor). Zu ergänzen ist, dass der ebenfalls beschuldigte N.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Februar 2020 bestätigte, dass sie, d.h. die E.________(Eishockeyclub)-Fans, und die F.________(Eishockeyclub)-Fans sich vorgängig der tätlichen Auseinandersetzung gegenseitig verbal provoziert hätten (vgl. Z. 32 f. und 138 f. des Einvernahmeprotokolls; vgl. ebenso Z. 41 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten O.________ vom 28. Februar 2020).