Dies bedeutet indes nicht, dass gegen ihn kein hinreichender Tatverdacht vorliegen kann. Hierfür genügen bereits erhebliche Hinweise konkreter Natur (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Solche Hinweise lassen sich den Berichtsrapporten der diensthabenden Polizeibeamten L.________, J.________ und M.________ sowie dem Anzeigerapport ohne Weiteres entnehmen. Es kann auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 5.4 hiervor).