Es mute seltsam an, dass von den gefährlichen und gewalttägigen F.________(Eishockeyclub)-Fans nur zwei Personen hätten dingfest gemacht werden können, obwohl die Polizei die beteiligten Personen im Zug vor der Abfahrt ohne Probleme hätte kurzfristig verhaften und verhören können. 5.6 Es trifft zu, dass bis zur rechtskräftigen Verurteilung für den Beschwerdeführer in Bezug auf das ihm vorgeworfene Delikt des Landfriedensbruchs, evtl. Raufhandels die Unschuldsvermutung gilt (Art. 10 Abs. 1 StPO; vgl. E. 5.3 hiervor). Dies bedeutet indes nicht, dass gegen ihn kein hinreichender Tatverdacht vorliegen kann.