Solche Delikte sind keine Bagatelle, sondern richten sich gegen den öffentlichen Frieden bzw. die körperliche Integrität der Teilnehmer und auch von unbeteiligten Dritten und weisen eine gewisse Schwere auf. Es bestehen damit ernste und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte.