Er konnte von zwei Polizisten erkannt werden, weil er schon von früher bekannt war. Aufgrund der Tatsache, dass er in dieser aufgeladenen Situation eine besondere Figur darstellte, indem er sich der Auseinandersetzung aktiv anschloss und zumindest am Anfang an vorderster Front stand, darf ohne Verletzung der Unschuldsvermutung angenommen werden, das Verhalten des Beschwerdeführers deute auf eine gewisse Krawall- und Gewaltbereitschaft hin. Bekanntermassen kommt es nach Eishockeyspielen öfters zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Fangruppierungen, wozu der Beschwerdeführer zu gehören scheint.