Der Beschwerdeführer ist einerseits mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft. Er wurde schon verurteilt wegen Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung / Versuch), mehrfacher Sachbeschädigung (grosser Schaden), Vergehen gegen das Waffengesetz, Vergehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefähr- 6 liche Stoffe, mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz.