Er habe auch seine Fäuste benutzt und den Angreifer vermutlich schon getroffen. Dann sei die Konfrontation mit allen gekommen (EV-Protokoll vom 28. Februar 2020, S. 5). Es ist weiter zu prüfen, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von gewisser Schwere beteiligt sein könnte. Der Beschwerdeführer ist einerseits mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft.