BK 19 185 vom 8. August 2019 E. 4.2 und 4.4; BK 19 24 vom 12. April 2019 E. 5.4). 3.4 Die angefochtene Verfügung enthält keine Ausführungen zum Tatverdacht, zum Grund der erkennungsdienstlichen Erfassung und zur Frage der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall. Indem die Staatsanwaltschaft – entgegen der vorstehend zitierten Rechtsprechung – lediglich ausführte, die erkennungsdienstliche Erfassung von Beschuldigten von Delikten einer bestimmten Schwere sei erlaubt, wurde die Begründungspflicht klarerweise verletzt. 3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.