SR 0.101]) dar (BGE 136 I 87 E. 5.1; 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.2 f.). Eine solche Zwangsmassnahme kann nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO). Diese Faktoren müssen jeweils von Amtes wegen überprüft werden (vgl. HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 260 StPO).