133 StGB vorgeworfen. Bei beiden Delikten handelt es sich um ein Vergehen, weshalb die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Behandlung erfüllt sind. In Anbetracht dieser Ausführungen resp. angesichts der bisherigen Weigerung des Beschuldigten, sich der von der Kantonspolizei angeordneten Massnahme zu unterziehen, ist die erkennungsdienstliche Erfassung daher schriftlich mit Verfügung durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen und der Beschuldigte hat der Vorladung der Kantonspolizei Bern Folge zu leisten.