Die erkennungsdienstliche Erfassung gem. Art. 260 StPO (ohne Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs) betrifft nur äusserlich wahrnehmbare Tatsachen bei oder an Personen und greift nur geringfügig in die Rechte der betroffenen Person ein (BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Vorbemerkungen