Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten habe der Beschwerdeführer zu tragen. Mit Replik vom 15. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung am bereits gestellten Rechtsbegehren fest.