6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (materielle Gutheissung der Beschwerde und Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs) trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Es ist ihm deshalb keine Entschädigung auszurichten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: