5.5 Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass gestützt auf die vorliegende Aktenlage keine erheblichen und konkreten Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Delikte von einer gewissen Schwere involviert gewesen ist oder es in der Zukunft sein könnte. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.