Liesse die Rechtsprechung in einem Fall wie dem vorliegenden die erkennungsdienstliche Erfassung zu, entspräche dies praktisch der routinemässigen erkennungsdienstlichen Erfassung bei Verdacht auf Landfriedensbruch, evtl. Raufhandel, weil dann alleine die Deliktsart massgeblich wäre für die erheblichen und konkreten Anhaltspunkte, dass die beschuldigte Person schon vorher delinquiert hat bzw. weiterhin delinquieren wird. Ein solcher Entscheid wäre gesetzlich nicht zulässig (vgl. E. 3.3. hiervor; vgl. ebenso Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 464 vom 17. Dezember 2019 E. 4.5;