So ist nicht klar, wo er sich in der Gruppe befunden hat, wie er sich tätlich beteiligt hat und ob er zum gewalttätigen «harten» Kern der D.________(Eishockeyclub)-Fans gehört. Allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der aufgeladenen Situation in der (zumindest teilweise) vermummten Gruppe verblieben ist, kann jedenfalls nicht ohne weiteres auf eine Krawall- und Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers geschlossen werden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer, wie dargetan wurde, keine Vorstrafen aufzuweisen hat. Es liegt mithin keine spezifische Konstellation vor,