Dem Beschwerdeführer wird der Vorwurf gemacht, dass er sich am Landfriedensbruch, evtl. Raufhandel beteiligt haben soll. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage kann ihm dabei aber keine besondere Rolle in der Gruppe zugeteilt werden, welche darauf hindeuten würde, dass er sich bereits früher an solchen tätlichen Auseinandersetzungen beteiligt hat resp. sich an zukünftigen Auseinandersetzungen beteiligten wird. So ist nicht klar, wo er sich in der Gruppe befunden hat, wie er sich tätlich beteiligt hat und ob er zum gewalttätigen «harten» Kern der D.________(Eishockeyclub)-Fans gehört.