Reine Mutmassungen, Gerüchte und generelle Vermutungen scheiden damit aus (ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326; WEBER, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 197 StPO). Aus dem Strafregisterauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist. Soweit ersichtlich sind gegen ihn – abgesehen vom vorliegenden – keine Strafverfahren hängig. Dem Beschwerdeführer wird der Vorwurf gemacht, dass er sich am Landfriedensbruch, evtl. Raufhandel beteiligt haben soll.