Die Identität des Beschwerdeführers ist bekannt. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass etwaige Fingerabdrücke sichergestellt worden sind, welche es abzugleichen gelte. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, die erkennungsdienstliche Erfassung lasse sich mit Blick auf andere – künftige oder vergangene – Delikte von gewisser Schwere begründen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die erkennungsdienstliche Erfassung wäre nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer in solche Delikte verwickelt sein könnte (vgl. E. 5.2 hiervor).