Er zog sich im Rahmen der Auseinandersetzung Verletzungen zu. Er gab gegenüber der Polizei an, dass er einen Zahn verloren und Verletzungen an seiner linken Hand und seinem rechten Handgelenk erlitten habe (vgl. S. 6 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 20. März 2020; Berichtsrapport des Polizeibeamten J.________ vom 25. Januar 2020, S. 4). 5.4 Es ist unbestritten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung nicht der Aufklärung der inkriminierten Straftat im hängigen Strafverfahren dienen soll. Die Identität des Beschwerdeführers ist bekannt.