Ein «völlig überraschender Angriff der E.________(Eishockeyclub)-Fans», wie er vom Beschwerdeführer geschildert wird, erscheint derzeit wenig plausibel. Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde denn auch nicht in Abrede, dass er sich in der Gruppe der D.________(Eishockeyclub)-Fans befunden hatte, welche von den E.________(Eishockeyclub)-Fans angegriffen worden sein soll (vgl. S. 4 der Beschwerde). Er zog sich im Rahmen der Auseinandersetzung Verletzungen zu.