vgl. ferner Z. 144 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten N.________ vom 28. Februar 2020, wonach sich die Gruppe «plötzlich» in Bewegung gesetzt habe). Ein plötzliches Rennen und Vermummen der D.________(Eishockeyclub)-Fans wird von den Polizeibeamten K.________, J.________ und L.________ in ihren Berichtsrapporten vom 23., 25. und 29. Januar 2020 übereinstimmend geschildert. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten den Sachverhalt unzutreffend geschildert haben sollen, zumal dieser auch von M.________ zumindest teilweise sinngemäss bestätigt wurde.