Zu ergänzen ist, dass der ebenfalls beschuldigte M.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Februar 2020 bestätigte, dass sie, d.h. die D.________(Eishockeyclub)-Fans, und die E.________(Eishockeyclub)-Fans sich vorgängig der tätlichen Auseinandersetzung gegenseitig verbal provoziert hätten (vgl. Z. 32 f. und 138 f. des Einvernahmeprotokolls; vgl. ebenso Z. 41 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten N.________ vom 28. Februar 2020). M.________ bestätigte auch sinngemäss, dass die Gruppe der D.________(Eishockeyclub)-Fans vom Restaurant H.___