6 eine rein routinemässige Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung. Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5). 5.3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach vorliegend ein hinreichender Tatverdacht wegen Landfriedensbruchs, evtl. Raufhandels zu bejahen ist.