BK 19 185 vom 8. August 2019 E. 6.5). Die Hinweise, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begangen hat oder begehen wird, sind zwar nicht besonders ausgeprägt, reichen aber aus, um einen leichten Grundrechtseingriff wie die erkennungsdienstliche Erfassung zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als die Erfassung vorliegend ohne DNA-Analyse erfolgt. Die erkennungsdienstlichen Massnahmen verfolgen das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Personen zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen, u.a. durch Abgleich