Er konnte von der Polizei am Ende der Schlägerei verletzt (Zahn verloren, linke Hand und rechtes Handgelenk verletzt) festgestellt werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut Akten nicht vorbestraft ist, schliesst die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus und ändert im Ergebnis nichts an dieser Einschätzung. Die Vorstrafenlosigkeit fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. BGE 1B_17/2019 vom 24. April 12019 E. 3.4; BK 19 185 vom 8. August 2019 E. 6.5).