Der Beschuldigte verweigerte sämtliche Aussagen (EV-Protokoll vom 8. Februar 2020). Es ist weiter zu prüfen, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer an weiteren - bereits begangenen oder künftigen - Delikten von gewisser Schwere beteiligt sein könnte. Der Beschwerdeführer und seine Gruppe der D.________(Eishockeyclub)-Fans wurden von der Polizei mehrfach aufgefordert, sich ins Restaurant H.________ zurückzubegeben.